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   BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 173/88   

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https://dejure.org/1989,8014
BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 173/88 (https://dejure.org/1989,8014)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1989 - IVb ZB 173/88 (https://dejure.org/1989,8014)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1989 - IVb ZB 173/88 (https://dejure.org/1989,8014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Ausgleichs des bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) bestehenden Anrechts des Ehemannes - Konkrete Erfüllung einer rentenrechtlichen Wartezeit ohne den Ausschluss des Ausgleichs der Zusatzversorgung - Möglichkeit der Ausgleichs der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 1058
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 173/88
    Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Ausgleich des bei der VBL bestehenden Anrechts des Ehemannes ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 3c Satz 1 VAHRG vorliegen (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37).

    In dem bereits genannten Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - (FamRZ 1989, 37, 39 unter 4b a.E.) hat der Senat gegenüber den Bedenken des Oberlandesgerichts auch bereits darauf hingewiesen, daß es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzumuten ist, die Regelung des Versorgungsausgleichs im Erstverfahren einschließlich eines Ausschlusses geringfügiger Anrechte gemäß § 3c VAHRG weiter hinzunehmen, wenn eine Abänderung daran scheitert, daß die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht ist.

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 173/88
    Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1987 - 2 UF 147/87
    Auszug aus BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 173/88
    Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes gleichwohl nicht ausgeschlossen und das - unter Berufung auf seine schon früher hierzu vertretene Auffassung (vgl. FamRZ 1988, 513, 514; 1989, 71) - mit der Erwägung begründet, es sei nicht sicher, ob nach einem Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG die gesamte Zusatzversorgung des Ehemannes einschließlich des zuvor ausgeschlossenen Teils der Versicherungsrente noch ausgeglichen werden könne.
  • OLG Frankfurt, 08.09.2017 - 4 UF 72/17

    Abänderungsverfahren bei vorausgehender Negativentscheidung

    Dabei war es anerkannt, dass diese Negativentscheidung sodann einer späteren Abänderung nach § 10a VAHRG zugänglich war (vergl. BGH FamRZ 1996, 282, Rz. 7: "...Ferner unterliegen einer Abänderung auch sogenannte Negativentscheidungen, in denen fälschlich festgestellt wurde, daß in der Ehezeit keine ausgleichspflichtigen Versorgungen erworben worden seien und deshalb ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, oder in denen ein Versorgungsausgleich nach Gegenüberstellung der beiderseits zu saldierenden Anrechte gemäß der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelung des § 3c VAHRG wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen wurde (MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 6; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10a Rdn. 5; Hahne aaO S. 221; zu § 3c VAHRG vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39 a.E.; und vom 12. April 1989 - IVb ZB 178/88 - FamRZ 1989, 1058 ).
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Ferner unterliegen einer Abänderung auch sogenannte Negativentscheidungen, in denen fälschlich festgestellt wurde, daß in der Ehezeit keine ausgleichspflichtigen Versorgungen erworben worden seien und deshalb ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, oder in denen ein Versorgungsausgleich nach Gegenüberstellung der beiderseits zu saldierenden Anrechte gemäß der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelung des § 3c VAHRG wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen wurde (MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 6; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10a Rdn. 5; Hahne aaO. S. 221; zu § 3c VAHRG vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37, 39 a.E.; und vom 12. April 1989 - IVb ZB 178/88 - FamRZ 1989, 1058).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Der Argumentation des OLG Karlsruhe (vgl. FamRZ 1988, 513, 514 und 1989, 71), auf die sich das Oberlandesgericht zusätzlich stützt, ist der Senat bereits früher, insbesondere in dem nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung veröffentlichten Beschluß vom 12. April 1989 (IVb ZB 173/88 - FamRZ 1989, 1058 m.w.N) entgegengetreten.
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